Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht immer rechtens

Viele Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich in den letzten Jahren über Zusatzbeiträge geärgert. Die entsprechenden Beiträge wurden von gesetzlichen Krankenversicherungen erhoben, sofern ihre ordentlichen Beitragseinnahmen einschließlich weiterer Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht deckten.

Zusatzbeiträge bergen Gefahr der Mitglieder-Flucht aus der GKV

Zusatzbeiträge sind für die sie erhebende, gesetzliche Krankenkasse mit dem Risiko verbunden, unmittelbar nach ihrer Einführung Mitglieder zu verlieren. Tatsächlich zeigte sich bei der erstmaligen Einführung der zusätzlichen Belastung der Versicherungsnehmer, dass vorwiegend junge und gesunde Menschen ihr Sonderkündigungsrecht ausnutzten und zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der GKV wechselten.

Zudem nutzten private Krankenversicherungen die Einführung des rechtlich zugelassenen Zusatzbeitrages mehrerer gesetzlicher Krankenkassen, um Arbeitnehmer zum Wechsel in die Private Krankenversicherung zu motivieren. Freilich war dies nur bei Arbeitnehmern möglich, deren Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit waren diese Zusatzbeiträge auch für einige Studenten ein Anlass, sich zu Beginn ihres Studiums für die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung zu entscheiden. Studenten haben grundsätzlich die freie Wahl, ob sie Mitglied in einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung sein wollen.

Krankenkassen müssen finanziellen Engpass gerichtsfest belegen können

Wie das Landessozialgericht in Sachsen-Anhalt feststellte, sind Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht immer gerechtfertigt. Die Richter verlangen von jeder gesetzlichen Krankenversicherung, die ohne die Erhebung des Zusatzbeitrages eintretende bedenkliche finanzielle Lage gerichtsfest nachzuweisen.

Sie verneinen jedoch den Anspruch eines Mitgliedes auf die Gewähr, dass die Gesetzliche Krankenversicherung vor der Erhebung des Zusatzbeitrages alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Ebenso wie alle Tarife der privaten Krankenversicherung, so unterliegt auch die Erhebung eines Zusatzbeitrages durch eine gesetzliche Krankenkasse dem Genehmigungsvorbehalt durch das Bundesversicherungsamt.

Das Urteil des Landesozialgerichts in Sachsen-Anhalt lässt erkennen, dass die Richter die Untersuchung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenkassen vor der Genehmigung eines Zusatzbeitrages als nicht ausreichend ansehen, um eine Notwendigkeit der Beitragserhöhung festzustellen. Zurzeit haben alle gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung von Zusatzbeiträgen ausgesetzt, da sie im vergangenen Jahr Überschüsse erzielen konnten.

Das Urteil des Sozialgerichtes in Sachsen-Anhalt ist jedoch von Bedeutung, da eine Wiedereinführung der Zusatzbeiträge von einigen gesetzlichen Krankenkassen bereits für das nächste Jahr als möglich angesehen wird.