Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz betrifft die Varianten bei der Besteuerung in der Auszahlungsphase, die Kapitalentnahme aus einem bestehenden Riester-Vertrag zugunsten des Wohn-Riesters sowie dessen Nutzung auch für den altersgerechten Umbau von Wohnungen.
Änderung bei der Besteuerung von Wohn-Riester
Der Wohn-Riester wird nachgelagert besteuert. Hierfür erfasst die Förderstelle auf einem Wohnförderkonto fiktiv das geförderte Kapital.
Bei Beginn der Auszahlungsphase, also mit Eintritt des Rentenalters, entscheidet sich der Steuerpflichtige, ob er das für die Altersvorsorge angesparte und geförderte Kapital einer jährlichen Besteuerung bis zum vollendeten 85. Lebensjahr unterwerfen lässt oder aber eine einmalige Besteuerung wählt.
Auf diese gibt es einen Steuernachlass von 30%. Bislang musste sich der Riester-Sparer innerhalb der ersten zwei Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase für eine der Varianten entscheiden. Nach dem neuen Gesetz kann er die Einmal-Besteuerung jederzeit ab Beginn der Auszahlungsphase wählen.
Auch bei einem Verkauf der geförderten Immobilie ändert sich die Besteuerung. Diese erfolgte früher unmittelbar nach dem Verkauf, wenn die Einnahmen nicht in ein anderes Riester-Produkt investiert wurden. Als Zeitgrenzen galten bisher ein Jahr vor oder vier Jahre nach dem Verkauf.
Das neue Gesetz hat diese Zeitspannen um jeweils ein Jahr verlängert (zwei Jahre vor und fünf Jahre nach dem Verkauf).
Kapital-Entnahme aus bestehendem Riester-Vertrag
Wer für seine Altersvorsorge einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, konnte daraus auch bislang schon Vermögen für die Umwandlung in einen Wohn-Riester entnehmen. Dies musste jedoch zeitlich unmittelbar geschehen. Der zeitliche Zusammenhang wurde im neuen Gesetz gestrichen.
Ab sofort kann zu Wohnzwecken jederzeit Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnommen werden, wenn die Summe mindestens 3.000,- € beträgt. Zudem ist es nach dem neuen Gesetz möglich, mit einem Wohn-Riester den altersgerechten Umbau einer selbst genutzten Immobilie zu finanzieren.
Dazu zählen etwa eine Verbreiterung der Türen, das Einrichten von Barrierefreiheit, den Einbau eines Treppenliftes oder das Anlegen von Rampen. Hierfür gelten Mindestbeträge, außerdem darf es für die Maßnahme keine weiteren öffentlichen Zuschüsse geben.