Die komfortablen Leistungen der privaten Krankenversicherung im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung machen einen Wechsel für viele Versicherte attraktiv. Die Informationsmöglichkeiten über die PKV sind vielfältig: ob Werbeprospekt oder Internetpräsenz, die Angebote der einzelnen Privaten Krankenversicherungen sind problemlos abrufbar.
Angaben im Werbeprospekt der PKV nicht rechtsverbindlich
Das Amtsgericht München unterscheidet in einem aktuellen Urteil [das Amtsgericht München (Az. 261 C 25225/10)] klar zwischen Werbeaussage und verbindlichen Versicherungsbedingungen. Geklagt hatte eine Kundin, die aufgrund eines Werbeversprechens die PKV gewechselt hatte. Ihr war im Werbeprospekt eine Beitragsrückerstattung nach einem Jahr leistungsfreier Versicherungszugehörigkeit in Aussicht gestellt worden. Diese Erstattung wurde von der PKV mit dem Hinweis auf die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 auf die finanzielle Situation des Versicherungsunternehmens abgelehnt.
Ausschlaggebend für Leistungsansprüche sind die Vertragsbedingungen
Das Gericht folgte in seinem Urteil der Argumentation der PKV. Sie wies darauf hin, dass der Vertrag der Kundin vor der Unterzeichnung vorgelegen hatte. Er enthielt den Passus, dass dieBeitragserstattungen jährlich neu geregelt werden und sie zudem auch nicht für alle TarifeGeltung haben. Zusätzlich hatte die PKV in ihrem Werbeprospekt auf die Rechtsverbindlichkeit der allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam gemacht. Das Urteil zeigte auf, dass die private Krankenversicherung der Kundin die Versicherungsbedingungen offengelegt hat und nicht vertragswidrig gehandelt hat.
Bei Fragen über die Vertragsbedingungen stehen den Kunden jederzeit gerne ihre persönlichen Kundenberater zur Seite.