Viele Rentensparer, die über Verträge für eine Rürup-Rente verfügen, erhalten derzeit von Ihrem Anbieter Post. Denn in vielen Policen sind Anpassungen der Bedingungen nötig, damit die staatliche Förderung weiter gewährt wird. Die vom Versicherer vorgeschlagenen Anpassungen der Rürup-Rente sollte der Vertragsinhaber genau prüfen.
Die Regeln für die Rürup-Rente
Die Förderung für die Rürup-Rente ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, ebenso wie die Riester-Rente. Deren Verträge werden ebenfalls schon seit einiger Zeit geprüft. Auch hier wurden Zulagen gestrichen, weil Informationen gefehlt hatten. Bei der Rürup-Rente ist die Versicherungsbranche schon seit 2010 gezwungen, für klare Verhältnisse zu sorgen. Nur offiziell zertifizierte Policen gewähren den Sparern die entsprechenden Steuervorteile.
Um diese Bedingungen für die Förderung zu erfüllen, sind nun in vielen Fällen Anpassungen nötig. Der BdV (Bund der Versicherten) warnt Rürup-Sparer: Die Änderungen sollten zwar unterschrieben werden, um die Steuervorteile zu erhalten. Zuvor sollte aber genau geprüft werden, ob sich für den Policeninhaber Nachteile ergeben könnten.
Die Versicherer müssen ihre Kunden schriftlich informieren. Die versandte Post enthält teilweise sehr kryptische Hinweise, wie die neuen Vertragskonditionen gestaltet werden sollen. Für Laien ist dabei schwer zu durchschauen, ob die Neuerungen den Zertifizierungsvorschriften folgen oder ob ihre Gesellschaft nicht noch weitere, unnötige Änderungen hinzugefügt hat.
Eindeutige Kennzeichnung verlangt
Der BdV rät Versicherten, von ihren Gesellschaften eine schriftliche Erklärung zu verlangen, falls Modifizierungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht eindeutig gekennzeichnet sind. Aus diesen schriftlichen Erklärungen müssen dann diejenigen Änderungen hervorgehen, die nicht zwingend notwendig sind.
Anpassungen sind indes häufig erforderlich, wenn die Rürup-Rente mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt wurde. Diese enthält als Bestandteil vieler Verträge die Soforthilfe, also die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags sofort nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Das widerspricht jedoch den Vorgaben der Rürup-Rente und muss daher gestrichen werden. Der BdV erachtet die Anpassungen für notwendig, die Beiträge sollten jedoch entsprechend reduziert werden.