Die Günstigerprüfung der Rürup-Rente basiert auf dem Alterseinkünftegesetz. Die Prüfung erfolgt wie bei anderen Steuerarten durch das zuständige Finanzamt. Dieses stellt fest, inwieweit geltende Regelungen zur Rürup-Rente nach den Gesetzen bis oder nach 2005 zu einer Besser- oder Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führen.
[contact-form-7 id="9527" title="BR Leadform"]Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz
Das derzeit geltende Alterseinkünftegesetz trat 2005 in Kraft und veränderte die steuerliche Betrachtung der Rürup-Rente. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Renten mit zunächst 50 % versteuert werden, wobei dieser Satz bis 2040 auf volle 100 % ansteigt.
Die Einzahlungen können in eine Rürup-Rente schrittweise von der Steuer abgesetzt werden, bis im Jahr 2025 der Höchstbetrag geltend gemacht wird. Dieser Höchstbetrag liegt 2013 bei 24.000,- € pro Person, 48.000,- € für ein Ehepaar, von denen 2013 insgesamt 76 % steuerlich geltend gemacht werden können.
Mit dem Alterseinkünftegesetz unterscheidet das Finanzamt seither zwischen dem Vorwegabzug der Aufwendungen zur Basisversorgung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hinsichtlich dieser sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird die Günstigerprüfung bis 2019 durchgeführt, um eine Schlechterstellung der Versicherungsnehmer zu vermeiden. Diese Vorsorgeaufwendungen sind bis zum Höchstbetrag von 2.400,- € absetzbar.
Wer vorher freiwillig vorgesorgt hatte, soll nicht weniger absetzen können, eine Schlechterstellung soll vermieden werden. Das Finanzamt prüft, ob die vorherige oder neue Regelung für den Rentensparer günstiger ausfällt. Das betrifft vor allem Selbstständige, deren Rürup-Verträge ursprünglich steuerlich zur Geltung kamen.
Diesen Effekt erkannte der Gesetzgeber im Jahr 2007, worauf rückwirkend ab dem 01.01.2006 die Günstigerprüfung eingeführt wurde.
Durchführung der Günstigerprüfung
Für diejenigen, die eine Rürup-Rente abgeschlossen haben, prüft das Finanzamt den Vorwegabzug der Sonderausgabenabzugsbeträge nach den alten und den neuen Vorschriften.
Bei der Veranlagung der Einkommenssteuer wird der höhere Betrag angesetzt, sodass durch die Günstigerprüfung der bestmögliche Vorwegabzug bei der Rürup-Rente angesetzt wird. Dieser wird in seiner alten Form seit 2011 alljährlich abgeschmolzen, bis ab 2020 der neue Sonderausgabenabzug gültig und damit keine Schlechterstellung mehr möglich ist.
Im Einzelfall muss bei jedem einzelnen Versicherungsnehmer entschieden werden, wie sich der Abschluss der Rürup-Rente steuerlich auswirkt, was unter anderem einen Anbietervergleich empfehlenswert macht. Unter Umständen ist eine Einmalzahlung in die Basisrente bis zum Höchstbetrag die günstigste Lösung.