Damit die Beiträge für die Rürup-Rente steuerlich als Sonderausgabe eingebracht und berücksichtigt werden können, müssen diese Verträge innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist für die Zertifizierung angepasst werden. Die gesetzlich vorgegebene Frist, die für die Anpassung der Rürup-Rente vorgesehen ist, ist das Ende des Jahres, konkret der 31.12.2011. Die Kriterien für die Zertifizierung der Verträge der Rürup-Rente greifen nur bis zum Ablauf dieser Frist.
Verträge dieses Rententyps, die dem Status der Basisrente entsprechen, sollten von den Kunden daraufhin untersucht werden, inwieweit die Police dieser Verträge tatsächlich auch den Kriterien für die Zertifizierung entsprechen. Ist dies der Fall, kann die Rürup-Rente entsprechend den Vorgaben für die Einkommenssteuer berücksichtigt und geltend gemacht werden. Sollten dagegen die Vorgaben in der Police nicht mit den Zertifizierungskriterien übereinstimmen, hat das Bundesfinanzministerium das Jahresende als endgültige Frist festgesetzt. Nur bis dahin können die Verträge in ein Vertragsmuster umgestellt werden, welches dem Basisrenten-Muster entspricht.
Die fristgemäßen Details zu den Verträgen
Hierbei geht es um Verträge der Rürup-Rente, welche bis zum 31.03.2010 abgeschlossen wurden und eigentlich bereits am 30.06.2011 ausgelaufen waren. Diesbezüglich wurden die Kriterien zur Rürup-Rente verändert und die spezielle Frist wurde ausgeweitet bis zum 31. Dezember 2011. Kommt es bei diesen Verträgen der Zertifizierung der Rürup-Rente zur Umstellung auf ein Vertragsmuster der Basisrente, werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für das Jahr 2010 rückwirkend verändert und die steuerliche Geltendmachung tritt ab diesem Moment rückwirkend in Kraft.
Die rückwirkende Zertifizierung für die Policen der Rürup-Rente wurde vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Nur wenn die Verträge innerhalb der vorgegeben Frist angepasst werden, bleibt die Förderung für die Rürup-Rente erhalten. Die Änderungen zur Rürup-Rente werden nur dann gültig, wenn die Anleger diese Änderungen annehmen.
Es ist sinnvoll, so raten Verbraucherschützer, die schriftliche Erklärung des eigenen Versicherers vorher einzuholen. Diese Erklärung soll besagen, dass er nur jene Änderungen an der Police der Rürup-Rente vorgenommen hat, die für die Vorteile bei der Erklärung der Einkommenssteuer notwendig sind.
Die steuerliche Geltendmachung der Rürup-Rente
Beiträge, die für die Rürup-Rente aufgewendet werden, können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung für die Einkommensteuer berücksichtigt und geltend gemacht werden. Gemäß § 10 EStG beträgt im Jahr 2011 der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden kann, 72 % auf 20.000,- € für Ledige. Der gleiche Prozentsatz auf 40.000,- € gilt für Verheiratete, die gemeinschaftlich veranlagt werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2 %.