Aktuelle beziehungsweise ausstehende Urteile zweier Gerichte befassen sich mit demBasistarif der PKV, und zwar mit der Möglichkeit, überhaupt in diesen aufgenommen zu werden, und des Weiteren mit dessen Kosten. Die Gerichtsentscheidungen werden für mehr Klarheit bei Versicherungsnehmern und Unternehmen der PKV sorgen.
Basistarif versus Risikoprüfung
Kann jemand ohne Risikoprüfung in den kleinstmöglichen PKV-Tarif aufgenommen werden? Das hatte das Landgericht Dortmund zu entscheiden. Ein Unternehmer hatte zunächst über mehrere Jahre keine Krankenversicherung, als jedoch im Jahr 2009 die Versicherungspflicht eingeführt wurde, entschloss er sich zum Basistarif der PKV.
Die vorgelegten Gesundheitsfragen beantwortete er wahrheitsgemäß und reichte zusätzlichallgemein-ärztliche und zahnärztliche Unterlagen ein. Der Versicherer wollte jedoch für den Abschluss, dass der Antragsteller weitere medizinische Untersuchungen auf eigene Rechnung durchführen lässt, um einen eventuellen Risikozuschlag zu prüfen. Das entspräche den Annahmegrundsätzen dieser PKV, ließ diese wissen.
Der Unternehmer verweigerte dies und brachte den Fall stattdessen vor Gericht. Ein Urteil des Landgerichts Dortmund gab ihm recht (Aktenzeichen: 2 O 159/12). Die Richter entschieden, dass die Versicherung beim Basistarif an den gesetzlichen Kontrahierungszwang gebundensei, der im § 193 VVG formuliert wird. Da der preiswerte Tarif innerhalb der PKV den Mindestschutz auf gesetzlichem Niveau gewähren soll, muss jeder Versicherungsnehmer in diesen aufgenommen werden, wenn er keine andere Möglichkeit der Krankenversicherung hat.
Das kann bei einem Unternehmer, der schon lange nicht mehr gesetzlich versichert war, durchaus der Fall sein. Nur bei einer früheren Vertragsuntreue haben die Gesellschaften das Recht auf Ablehnung, adäquate Regelungen finden sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung.Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind zudem laut Urteil des Dortmunder Landgerichts im Basistarif nicht zulässig, mithin entfällt auch die Risikoprüfung.
Kosten beim Basistarif
Den Basisschutz, der eigentlich sehr preiswert sein sollte, wollte eine andere PKV gegenüber einem Versicherungsnehmer doppelt so teuer wie den vorherigen Normaltarif gestalten, obgleich die Leistungen wesentlich geringer ausfallen.
Die Versicherung folgte damit der gesetzlichen Möglichkeit, den maximalen Höchstbetrag zu berechnen. Auch hier klagte der Versicherungsnehmer, das Urteil steht noch aus (Aktenzeichen: 8 W 17/12). Bislang befand schon das Celler Oberlandesgericht, dass der Gesetzgeber mit dem Basisschutz etwas ganz anderes intendiert habe, nämlich einenpreiswerten Grundtarif.
Da der Fall für den Versicherungsnehmer Aussicht auf Erfolg hat, erhielt dieser vom OLG Prozesskostenhilfe zugesprochen, was ein Indiz für ein Urteil zu seinen Gunsten sein kann.