Private Zusatzversicherungen auf dem Gebiet der Gesundheit sind seit dem Wegfall vieler Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein lukratives Geschäft für die privaten Krankenversicherung (PKV) geworden.
Wenn es um Zusatzleistungen beim Zahnarzt oder für Brillen etc. geht, können hier seit einiger Zeit aber auch die gesetzlichen Krankenkassen – wie zum Beispiel die AOK – ebenfalls verdienen. Dies wurde nun durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig.
GKV-Modernisierungsgesetz machte Vermittlungen möglich
Das GKV-Modernisierungsgesetz aus dem Jahr 2003 erlaubt es der GKV, ihren Versicherten private Zusatzversicherungen anzubieten; die GKV tritt dabei wie ein Versicherungsvermittler auf und lässt sich für diese Leistung von der jeweiligen PKV als Kooperationspartner eine Aufwandsentschädigungbezahlen.
Dass sich für die PKV auf dem Markt der privaten Zusatzversicherungen durch die neuen Rechte der GKV Gewinneinbußen ergeben, liegt auf der Hand. Um diesen Zustand zu ändern, wurde jetzt eine AOKvon dem Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) verklagt: Ziel war ein Verbot der Vermittlungstätigkeit der GKV für private Zusatzversicherungen.
Oberlandesgericht wies die Klage ab
Die Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte jedoch keinen Erfolg. Die AOK unterliege als gesetzliche Krankenkasse nicht der Verpflichtung, eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) einzuholen, wie dies für Versicherungsmakler vorgesehen ist. Vielmehr gelten für die GKV allgemein nur die Bestimmungen, die in den jeweiligen Satzungen festgelegt sind.
Auch der AOK als Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe das Recht auf die Vermittlung privater Zusatzversicherungen zu, weil dies durch eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch V expliziert festgelegt ist. In letzter Instanz wird jedoch noch der Bundesgerichtshof in diesem Streit zwischen der PKV und der GKV entscheiden müssen.