Seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform im Jahre 2009 herrscht Unklarheit darüber, ob und in welchem Umfang das Jobcenter dazu verpflichtet ist, Beitragsschulden für Hartz IV-Empfänger in der privaten Krankenversicherung zu übernehmen. Eine wesentliche Grundlage dieses Konfliktes bildete die Tatsache, dass sich die Regierungsparteien damals nicht auf eine klare gesetzliche Regelung einigen konnten. Diese Lücke wurde nun geschlossen.
Private Krankenversicherung und Hartz IV
Seit dem Beginn des Jahres 2009 können privat versicherte Hartz IV-Empfänger nicht mehr zurgesetzlichen Krankenversicherung wechseln. Trotz Hartz IV-Bezug bleibt für sie weiterhin dieprivate Krankenversicherung zuständig.
Dies führte in den letzten zwei Jahren immer häufiger dazu, dass die Hartz IV-Empfänger die Kosten für ihre Versicherung nicht mehr allein tragen konnten und dadurch nicht seltenerhebliche Schulden angehäuft haben. Wenn sie dann keine Möglichkeit hatten, diese Schulden aus privaten oder familiären Mitteln zu begleichen, blieben die betroffenen Hartz IV-Empfänger meist vollständig darauf sitzen.
Vom Jobcenter gab es zwar auch einen Zuschuss für die private Krankenversicherung. Dieserbetrug jedoch nur rund 130,- € und deckte keinesfalls die Kosten für die private Krankenversicherung ab. Da die Jobcenter bisher nicht dazu verpflichtet waren, die Schulden für die private Krankenversicherung zu übernehmen, musste dringend eine Lösung für diese Schulden gefunden werden.
Schuldenerlass für Hartz IV-Empfänger
Der Spitzenverband der privaten Krankenversicherungen und das Bundesarbeitsministerium haben eine Einigung darüber getroffen, dass allen Hartz IV-Empfängern die Schulden bei der privaten Krankenversicherung vollständig erlassen werden sollen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie sich als Hartz IV Empfänger damit einverstanden erklären, dass das Jobcenter künftig alle anfallenden Beiträge für die private Krankenversicherung direkt an Ihren Versicherer und nicht mehr an Sie überweist. So soll vermieden werden, dass Sie das Geld, welches für die Krankenversicherung vorgesehen war, anderweitig verwenden.
Zur Einhaltung dieser Vorgehensweise ist das Jobcenter bei allen Hartz IV-Empfängerngesetzlich verpflichtet. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass weitere Schulden entstehen.
Anhaltende Zahlungsrückstände sind seit Einführung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland kein Grund mehr, eine bestehende private Krankenversicherung zu kündigen. Dies gilt auch für Hartz IV-Empfänger.