Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun per Gerichtsbeschluss die Rechte der Verbraucher in Internethandel gestärkt. Neben der freien Wahl des Gerichtsstandes ist nun auch das anwendbare Recht verhandelbar.
Während die meisten Branchen unter den Folgen der europaweiten Schuldenkrise leiden, scheint die Krise an der Internetbranche spurlos abzuperlen. Statt Gewinneinbrüche zu verzeichnen, wächst der Versandhandel im Internet seit Jahren konstant im zweistelligen Bereich.
Angesichts der Tatsache, dass immer mehr Bürger im Internet einkaufen, hat nun der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) in Luxemburg die Rechte von Verbrauchern gestärkt.
EuGH stärkt Rechte der Verbraucher beim online-Einkauf bei ausländischen Anbietern
Schon heute haben Verbraucher beim Einkauf im Internet deutlich mehr Rechte als gegenüber traditionellen Präsenzverkäufern. Zu nennen ist zum Beispiel das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher erlaubt, binnen höchstens 2 Wochen nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und gegebenenfalls wieder an den Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken – ohne Angabe von Gründen.
Auch wenn sie nur eine Minorität darstellen, so gibt es trotzdem unter den Internetverkäufern schwarze Schafe, die die Rechte von Verbrauch beispielsweise auf Gewährleistung und Garantie nicht ohne Weiteres anerkennen. Um als Verbraucher auch im Zweifelsfall seine Rechte durchsetzen zu können, benötigen Verbraucher bei uneinsichtigen Verkäufern nicht selten gerichtliche Hilfe.
Problematisch wird dies bei ausländischen Verkäufern, bei denen sich Fragen nach dem Gerichtsstand und nach dem anwendbaren Recht stellen. Denn vor allem bei der Gewährleistung und der Garantie unterscheiden sich die einzelnen nationalen Gesetzbücher stark voneinander.
Freie Wahl über Ort des zuständigen Gerichts und einschlägigen Normenwerks
Und genau in diesem Punkt stärkt nun der EuGH die Rechte der Verbraucher. In einem aktuellen Urteil, über den die WELT in ihrer Onlineausgabe berichtet, legen die Richter des EuGH fest, dass es dem Verbraucher die Wahl nach dem Gerichtsstand offen steht.
Ferner räumt der EuGH Verbrauchern das Recht ein, frei darüber zu entscheiden, welches Recht anwendbar sein soll. Somit steht es ihnen offen, das Recht zu wählen, das ihnen die umfänglichsten Rechte bezüglich Gewährleistung und Garantie anerkennt. Im Zweifelsfall wird es im Interesse des deutschen Verbrauchers liegen, deutsches Privatrecht anzuwenden.
Zwar gilt die europäische Richtlinie, die das Widerrufsrecht in das nationale Recht der Deutschen überführte, für alle Staaten der Europäischen Union, aber vor allem der deutsche Gesetzgeber setzte es besonders verbraucherfreundlich um. Auch die deutschen Reglungen über die Gewährleistung des Verkäufers und der Garantie des Herstellers suchen europaweit ihresgleichen.