Viele Patienten fragen in letzter Zeit beim PKV-Ombudsmann nach, inwieweit ihre private Krankenversicherung Einsicht in vertrauliche Patientenakten nehmen darf.
Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV) ist derzeit eine vielbeschäftigte Person: Immer mehr Krankenversicherer möchten Einsicht in die Patientenakten nehmen und verlangen von ihren Mitgliedern zusätzlich eine Erklärung zur Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. Deshalb wenden sich viele Versicherte an den Ombudsmann, um zu erfahren, in welchem Ausmaß ihre PKV tatsächlich Einsicht in die vertraulichen Patientenakten nehmen darf.
Gründe für die vermehrten Nachfragen bei Ärzten durch die PKV
Die privaten Krankenversicherer prüfen immer häufiger ihre Leistungspflicht. Daher fragen Sie verstärkt bei behandelnden Ärzten nach und bitten um Einsichtnahme in die Patientenakte des betreffenden Versicherten.
Eine Folge davon ist, dass die PKV viele Leistungen ablehnt, obwohl eine Behandlung als medizinisch notwendig eingestuft wurde. Der Grund liegt darin begraben, dass viele Behandlungen nicht in Form eines ärztlichen Berichts der Patientenakte beigefügt wurden. Die PKV sieht sich in solch einem Fall natürlich nicht in der Leistungspflicht.
Daraufhin treffen beim Ombudsmann Beschwerden der PKV-Mitglieder ein, da sie sich „entblößt“ fühlen und deshalb nachfragen, ob die Auskunft gegenüber der PKV berechtigt war.
Fälle werden vom Ombudsmann geprüft
Der PKV-Ombudsmann überprüft dann jede einzelne Beschwerde, denn es gibt keine allgemein gültigen Entscheidungen in diesem Bereich. Auf der einen Seite steht der Versicherte mit seinen Interessen – hier in erster Linie mit dem Wunsch nach Privatsphäre – und auf der anderen Seite die PKV, die die Pflicht zur Leistungserbringung aufgrund wirtschaftlicher Interessen prüfen lassen will. Die Versicherten fürchten sich vor dem Missbrauch ihrer Daten. Oft wissen sie jedoch auch gar nicht, wie weitreichend eine Schweigepflichtentbindung sein muss.
Informationen an die Beteiligten
Der Ombudsmann ist dafür verantwortlich, beide Seiten über Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen: Die PKV hat keinen Anspruch darauf, in jedem Fall Einsicht in die Patientenakte zu bekommen. Eine generelle Vollmacht muss ihr daher nicht erteilt werden. Es ist sogar möglich, die Versicherung von der Entbindung der Schweigepflicht gänzlich auszuschließen oder ihr nur eine einzelne Vollmacht zu erteilen. Für den Versicherten kann das aber auch gleichzeitig heißen, dass die PKV von ihrer Pflicht zur Leistungserbringung in Teilen oder sogar gänzlich befreit wird.