Zuzahlung für Arzneimittel, welche über die Gesetzliche Krankenversicherung versicherte Patienten in der Apotheke leisten, hat sich am 01.01.2012 geändert. Die Bundesregierung hatte den Zuschlag auf Großhandelspreise innerhalb der Arzneimittelpreisverordnung verändert. Die gesetzliche Krankenversicherung musste daraufhin eine neue Zuzahlungsbefreiungsgrenze berechnen.
Zuzahlung durch Alternativmedikamente reduzieren
Es ist immer möglich in der Apotheke nach einem Medikament zu fragen, das von der Zuzahlung befreit ist. Darauf weisen die Apotheker auf den Internetseiten ihres Verbandes ABDA hin. Gesetzlich Versicherte sehen dort auch die aktuelle Zuzahlungsbefreiungsgrenze für Arzneimittel beziehungsweise welche Medikamente von einer Zuzahlung gänzlich befreit sind.
Aber auch das Nachfragen in der Apotheke lohnt sich. Es gibt Anfang 2012 in Deutschland 32.336 Arzneimittel mit Festbetrag. Für diese erstattet die gesetzliche Krankenversicherung einen Höchstbetrag. Ein knappes Fünftel der Arzneimittel (6.212 Medikamente) liegt unter der Zuzahlungsbefreiungsgrenze – es wird also keine Zuzahlung erhoben. Die Zuzahlungsbefreiungsgrenze greift, wenn das Arzneimittel 30 % weniger als der Festpreis kostet. Diese Werte legt die gesetzliche Krankenversicherung fest.
Grundsätzliche Befreiung von der Zuzahlung
Gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche sind generell von der Zuzahlung befreit, ebenso von der Praxisgebühr. Bezieher von Sozialgeld und Hartz IV können die Befreiung beantragen, wenn sie jährlich über 2 % ihres Bruttoeinkommens für Praxisgebühren und Arzneimittel ausgeben sollten – bei chronisch Kranken ist es sogar nur 1 %. Hierzu müssen sämtliche Quittungen von Kliniken, Apotheken und Arztpraxen mit Unterschrift und Stempel aufbewahrt werden, sonst erkennt die gesetzliche Krankenversicherung den Kostenpunkt nicht an. Die Rechnungen werden am Jahresende eingereicht. Wurde die 2-Prozent-Grenze überschritten, werden die Kosten rückwirkend ersetzt.
Die Apotheken wiederum müssen die Zuzahlung verlangen, wenn nicht auf dem Rezept eine Zuzahlungsbefreiung eingetragen ist oder der Patient eine entsprechende Bescheinigung für die Zuzahlungsbefreiung vorlegt.
Die Beträge – rund 1,8 Milliarden Euro jährlich – werden an die Kassen weitergeleitet. Generell werden Zuzahlungen von 10 % fällig. Bei teuren Medikamenten wurde eine Grenze von 10,- € festgelegt, die Untergrenze beträgt 5,- € pro Packung. Auch kann die Zuzahlung nie höher liegen als der eigentliche Medikamentenpreis.