Dürfen Makler zu einem Tarifwechsel in der PKV raten? Wenn ja, wo liegen die Grenzen der Maklertätigkeit beziehungsweise der Rechtsberatung? Rechtsexperte Norman Wirth vondasinvestment.com meint: Ja, Versicherungsmakler dürfen solche Ratschläge prinzipiell geben. Ein aktuelles Urteil begründet andere Rechtsauffassungen.
Urteil zur PKV und Maklern
Ein Kunde hatte auf Anraten seines Maklers einen Tarifwechsel in der PKV vorgenommen, der Versicherungsmakler hatte hierfür auch eine Gebühr erhalten. Diese forderte der Kunde schließlich zurück mit der Begründung, die Vertragsänderung bringe nicht den erhofften Mehrwert.
Es werde zwar Geld gespart, gleichzeitig gäbe es aber nicht gewollte Leistungseinbußenbeziehungsweise einen höheren Selbstbehalt bei ambulanten Behandlungen. Damit hätte sich derVersicherungsmakler nach Auffassung des Kunden durch seine Beratung ungerechtfertigt bereichert, zudem hätte ihm die Beratung juristisch nicht zugestanden. Der Kunde forderte also die Maklervergütung zurück, die er möglicherweise über seine Beiträge zur PKV oder aber gesondert gezahlt hatte.
Ein Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 01.06.2012 folgte dem Kunden in seiner Auffassung (Az.: 5 C 80/11). Norman Wirth, Rechtsexperte auf dem Portal dasinvestment.com, ist wenigstens in Teilen anderer Auffassung.
Makler kann zu PKV beraten
Selbst wenn man dem Urteil im Ergebnis folgt, so Wirth, sei es doch stellenweise falsch begründet und mithin rechtsfehlerhaft. Dabei gehe es nicht allein um den Tarifwechsel bei der PKV, sondern umAspekte des Vermittlerrechts. Vor allem die Auffassung im Urteil, dass ein Makler private Kunden rechtlich nicht beraten dürfe, moniert der Rechtsexperte.
Diese Rechtsberatung sei sehr wohl durch § 34d Gewerbeordnung geregelt, nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) könne der Versicherungsmakler hierfür auch ein Entgelt verlangen. Es handele sich hierbei um eine Annextätigkeit, also die Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft des Maklers, die zu dessen Berufsbild gehöre.
Der Ratschlag, einen Tarifwechsel bei der privaten Krankenversicherung vorzunehmen, sei sogar verpflichtend, wenn sich die Risikoverhältnisse in der Branche ändern. Und verpflichtende oder zumindest erlaubte Tätigkeiten dürfen auch vergütet werden, es muss lediglich eineVergütungsvereinbarung getroffen werden.
Entscheidend könnte sein, ob der Versicherungsmakler den bestehenden Vertrag mit der PKV schon früher vermittelt oder nur zum Tarifwechsel beraten hatte. Im ersten Fall folgte er seinemMaklermandat, das Urteil dürfte dann keinen Bestand haben. Im zweiten Fall könnte er die Grenzen der Maklertätigkeit überschritten haben.