Während die Erstattung für Medikamente in der gesetzlichen Krankenversicherung einigermaßen überschaubar ist, rätselten Patienten bislang über die Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln. Diese Ungewissheit besteht dank der Veröffentlichung eines umfangreichen Hilfsmittelverzeichnisses durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr.
Was enthält das Verzeichnis?
Das online veröffentlichte Hilfsmittelverzeichnis enthält Angaben über durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattungsfähige Hilfsmittel. Jeder Patient kann, ebenso wie der Arzt oder der Pflegedienst, online auf das Hilfsmittelverzeichnis zugreifen und überprüfen, welche Hilfsmittel die Krankenkasse erstattet.
Die meisten Patienten werden für ein benötigtes Hilfsmittel die Marken ermitteln, für welche die gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschlag zahlt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, in das Hilfsmittelverzeichnis eine Artikelnummer oder die genaue Produktbezeichnung einzugeben und dann zu erfahren, ob dieses durch die eigene gesetzliche Krankenkasse bezahlt wird.
Das Verzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung enthält umfangreiche Angaben zu verschiedenartigen Hilfsmitteln, welche der Patient oder sein Pfleger benötigt. Es enthält keine Angaben zu Medikamenten, sondern zu mehr als 20.000 medizinischen Hilfsmitteln. Eine einfache Unterscheidung beider Gruppen besteht darin, dass Medikamente eingenommen und Hilfsmittel verbraucht oder gebraucht werden – beispielsweise Binden, Bandagen und Pflaster.
Welchen Nutzen hat das neue Verzeichnis?
Das neue Hilfsmittelverzeichnis ermöglicht dem Arzt, Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gezielt ein erstattungsfähiges Produkt zu verordnen. Damit erhält er die gleiche Sicherheit bei Hilfsmitteln, über welche er bei Medikamenten bereits seit langer Zeit verfügt. Zugleich kann sich der Patient online über erstattungsfähige Hilfsmittel informieren und den Arzt gezielt auf dessen Verordnung ansprechen.
Sofern für die Hilfsmittel trotz der generellen Erstattungsfähigkeit eine Genehmigung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist, können sich Patienten mit den online erhaltenen Informationen an ihre Krankenkasse wenden.