PKV übernimmt Kosten für Homöopathie

Der Streit zwischen der privaten Krankenversicherung (PKV) und dem DZVhÄ (Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte) um die Erstattung von Arzneimitteln der Homöopathie wurde offenbar entschärft. Die PKV erstattet künftig größtenteils die Kosten für diese Arzneimittel. Beschwerden von Patienten und Ärzten über die Abrechnungspraxis der PKV bei Homöopathie hatten den DZVhÄ immer wieder erreicht.

Homöopathie erstattungsfähig oder nicht?

Die Arzneimittel wollen einzelne Gesellschaften der PKV nicht erstatten, weil es sich um „Nahrungsergänzung“ oder „nicht zugelassene Arzneimittel ohne nachgewiesene Wirkung“ handele. Das bestätigt der DZVhÄ, der mehrfach bei der PKV intervenierte.

Das letzte Rundschreiben an sämtliche Gesellschaften der PKV muss wohl Wirkung gezeigt haben: DerDZVhÄ hatte darin eine Expertise der WissHom (Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie) zitiert, in welcher es um die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln der Homöopathie gegangen war. Diese fachliche Stellungnahme dürfte innerhalb der PKV Impulse setzen; einzelne private Krankenkassen bedankten sich bereits für die fundierten Auskünfte. Intern wurden Anweisungen angepasst und das Personal in den Leistungsabteilungen – zuständig für die Abrechnung der Arzneimittel – erhieltzusätzliche Schulungen.

Stellungnahme von WissHom

Aus der Sektion Qualitätsförderung der Wissenschaftsgesellschaft kamen inzwischen klare Worte:Homöopathische Mittel unterlägen eindeutig der Definition und Kennzeichnungspflicht nach AMG (Arzneimittelgesetz). Damit sind sie erstattungsfähig, ob mit oder (bei Einzelmitteln üblich) ohne Indikationsangabe. Alle verkehrsfähigen Mittel sind verordnungs- und damit erstattungsfähig, unabhängig von ihrer Zuordnung zur konventionellen Medizin oder zu alternativen Heilmethoden wie der Homöopathie.

Die Verträge der PKV sehen üblicherweise eine Arzneimittelerstattung vor, wenn die Medikamente und Hilfsmittel ärztlich verordnet wurden und außerdem die Behandlung notwendig und medizinisch sinnvoll erscheint. Eine Begrenzung auf konventionelle Behandlungen gibt es ausdrücklich nicht – der Arzt entscheidet über die richtige Methode.

Einzelne Gesellschaften der PKV versuchen dennoch gelegentlich, bestimmte Erstattungen zu verweigern, womit sie gegen die Richtlinien des eigenen Spitzenverbandes und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen könnten. Betroffenen Patienten und Ärzten wird geraten, sich in jedem Einzelfall an den DZVhÄ zu wenden.