Gesetzliche Krankenkassen sind gegen Kontrollen durch das Kartellamt

Das Landessozialgericht in Hessen hat im September 2011 festgestellt, dass kein Anspruch seitens des Kartellamtes besteht, über die Zusammenarbeit gesetzlicher Krankenkassen hinsichtlich der Erhebung von Zusatzbeiträgen Auskunft zu erhalten. Die Begründung lautete, dass die Gesetzliche Krankenversicherung nicht dem Kartellrecht unterliege.

Diesen Zustand möchte die Bundesregierung nun verändern und plant, auch die gesetzliche Krankenversicherung durch das Kartellamt kontrollieren zu lassen, wogegen sich die gesetzlichen Krankenkassen aber erbittert wehren.

Was plant die Bundesregierung?

Der Plan der Bundesregierung besteht darin, die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls unter die Bestimmungen des Kartellrechtes zu stellen. Wenn die Zusammenarbeit mehrerer gesetzlicher Krankenkassen eindeutig im Interesse der Patienten erfolgt, soll dem vorliegenden Gesetzesentwurf zufolge eine kartellrechtliche Bewilligung als erteilt gelten.

Des Weiteren dürfen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin Erstattungsbeträge vereinbaren. Auch die Festsetzung von Festbeträgen für einzelne Wirkstoffe darf weiterhin gemeinsam durch unterschiedliche gesetzliche Krankenkassen erfolgen, ohne dass die erforderlichen Absprachen einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen würden.

Die gemeinsame Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen durch die gesetzlichen Krankenkassen – beispielsweise im Sektor der Mammographie – erwähnt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sogar ausdrücklich als Fälle, in welchen eine Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich erwünscht ist.

Warum sind die gesetzlichen Krankenkassen gegen den Gesetzesentwurf?

Das zentrale Argument der gesetzlichen Krankenkassen gegen ihre geplante Kontrolle durch das Kartellamt besteht darin, dass es grundsätzlich nicht möglich sei, das auf private Unternehmen zugeschnittene deutsche und europäische Kartellrecht auf die sozialen Kriterien verpflichteten Organe der gesetzlichen Krankenversicherung auszudehnen.

Der Gesetzentwurf verbietet den gesetzlichen Krankenkassen künftig die Vornahme gemeinsamer Absprachen mit Ausnahme der Fälle, in welchen ein gemeinsames Vorgehen kartellrechtlich ausdrücklich durch das Gesetz oder eine Einzelfallentscheidung des Kartellamtes gestattet wird.

Die Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen stellen fest, dass der Gesetzesentwurf gemeinsame Rabattverträge der gesetzlichen Krankenversicherung mit pharmazeutischen Unternehmen nicht ausdrücklich als zulässig erklärt. Und das, obwohl diese zu günstigeren Preisen und entsprechenden Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung führen.

Seitens der kartellrechtlich grundsätzlich kritischen Europäischen Union wurde die Zusammenarbeit deutscher gesetzlicher Krankenkassen nicht moniert.