Die Private Krankenversicherung (PKV) hat zunehmend Probleme mit säumigen Beitragszahlern.Rund 90.000 Nichtzahler belasten die Kassen momentan. Der Beitragsrückstand, der dadurch entsteht, beläuft sich mittlerweile auf 400 Millionen Euro. Die anderen Versicherungsnehmer der PKV müssen für die Nichtzahler aufkommen. Beitragserhöhungen sind die Folge. Um diesem unhaltbaren Zustand zukünftig einen Riegel vorzuschieben, gehen mehr und mehr Anbieter einer PKV dazu über, die Annahmerichtlinien neu zu gestalten. Es soll schärfer geprüft werden, wer in eine PKV aufgenommen wird und ob derjenige in der Lage ist, regelmäßig die fälligen Beiträge zu zahlen.
Nichtzahler unkündbar
Nichtzahlern kann die PKV nämlich nicht kündigen. Sie muss bei Beitragsrückstand zwar nicht mehr alle medizinischen Leistungen übernehmen, die vertraglich vereinbart sind. Aber einer Versorgung im Notfall darf sie sich sein rechtlich nicht verweigern. Dabei handelt es sich meist um die wirklich teuren medizinischen Behandlungen. Die PKV äußert sich nicht dazu, ob die 90.000 Nichtzahler einer bestimmten sozialen Gruppe angehören. Es lässt sich nur vermuten, dass die mangelnde Zahlungsbereitschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise der vergangenen Jahre steht. Da Selbständige und Freiberufler traditionell den zentralen Kundenstamm einer PKV bilden, finden sich wohl viele von ihnen unter besagten Nichtzahlern.
PKV: Details der neuen Annahmerichtlinien
Wie die PKV anhand der veränderten Annahmerichtlinien nun potenzielle Nichtzahler vor Vertragsunterzeichnung entlarven will, bleibt etwas unklar. Sie müsste dazu eigentlich den gesamten finanziellen Hintergrund eines Antragsstellers durchleuchten. Die PKV sieht es offenbar als ausreichend an, die Krankenkassen-Vorgeschichte des Neukunden zu untersuchen, um einen Beitragsrückstand zu vermeiden.
Ein Antragssteller, der zur PKV wechselt, muss nun laut der neuen Annahmerichtlinien nachweisen, dass er in den zwei Jahren zuvor bei einer anderen Krankenkasse versichert war und pünktlich seine Prämien gezahlt hat. Ob dies bei einer anderen PKV oder bei einergesetzlichen Krankenkasse passiert ist, spielt keine Rolle. Außerdem muss er schriftlich erklären, dass er keinen Beitragsrückstand bei einem anderen Versicherer aufweist. Beamte sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.