Gesetzesentwurf zur Stärkung der Versichertenrechte in der PKV

In einem Gesetzentwurf der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ist vorgesehen, die Rechte der Versichertern in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu stärken. Einerseits soll mehr Klarheit darüber geschaffen werden, ob die PKV tatsächlich Behandlungskosten übernimmt. Andererseits soll die Frist, während der man den PKV-Vertrag nach einer Beitragserhöhung kündigen kann, von einem auf zwei Monate verlängert werden. Weiterhin soll der Selbstbehalt seitens des privat Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit kündbar sein.

Sicherheit über die Kostenübernahme seitens der PKV

Bei Beginn einer Heilbehandlung ist der Kunde oft im Unklaren, ob die Behandlungskosten übernommen werden. Hier möchte die Bundesjustizministerin Klarheit schaffen. Bei Behandlungskosten von mindestens 3.000,- € muss die PKV den Kunden künftig innerhalb von 14 Tagen informieren, ob und in welchem Umfang sie die Kosten übernimmt.

Je nach Dringlichkeit des einzelnen Falles muss die Information an den Kunden auch sofort erfolgen, um Schäden, die bei zu spätem Behandlungsbeginn eintreten können, auszuschließen. Die Mitteilung ist dann verbindlich, wenn ein Heil- und Kostenplan seitens der PKV vorgelegt wurde.

Verlängerung des Kündigungsrechtes

Bisher konnte der Kunde nach einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats seinen Vertrag mit der PKV kündigen. Der zeitliche Rahmen könnte jedoch bei längeren Urlaubsreisen oder sonstigen Verzögerungen der Informationsmöglichkeiten nicht ausreichen. Um die Rechte des Privatversicherten auch hier zu stärken, soll die Zeitspanne der Kündigungsmöglichkeit auf zwei Monate ausgedehnt werden.

Kündigung des Selbstbehaltes

Der PKV-Kunde kann sich für einen Basistarif entscheiden, bei dem ein Selbstbehalt vereinbart wird. Dieser Selbstbehalt führt jedoch aktuell nicht unbedingt zu einem niedrigeren Beitrag: Leistet der privat Versicherte den Basistarif-Höchstsatz von ca. 600,- €, wirkt der Selbstbehalt nur scheinbar beitragsverringernd. Um den Versicherten auch hier besser zu stellen, soll dieser Selbstbehalt zu jedem Zeitpunkt mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können.