PKV: Unklarheit über Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses

Seit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahre 2010 ist es möglich, die Beiträge zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung bis zu 96 % bei der Steuer als Vorsorgeaufwände anzusetzen. Dabei ist jedoch für die Private Krankenversicherung zu beachten, dass nur die Beiträge zur Krankenversicherung mindernd auf die Steuer angerechnet werden können, die für die Sicherstellung der Basisleistungen in der Krankenversicherung benötigt werden. Dagegen sind Beiträge, welche für sogenannte ‘Komfortleistungen’ gezahlt werden, nicht von der Steuer absetzbar.

Arbeitgeberzuschuss: Streit zwischen Bund der Steuerzahler und Finanzverwaltung

Bei der Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung gibt es zwischen demBund der Steuerzahler und der Finanzverwaltung verschiedene Auffassungen. Dies betrifft vor allemKunden der privaten Krankenversicherung, die einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der gesamte Arbeitgeberzuschuss auf die Basisleistungen entfalle und somit voll angerechnet werden müsse. Dagegen haben die Steuerzahlerdie Ansicht, dass die Arbeitgeberzuschüsse in Basis- und Komfortleistungen aufgeteilt werden müssen.

Bereits mehrere Klagen eingereicht

Der den Arbeitnehmern nach den Grundsätzen der Sozialversicherung gewährte Arbeitgeberzuschuss reduziert den Betrag, der steuermindernd als Vorsorgeaufwand für die Beiträge zur Krankenversicherung abgesetzt werden könnte. Bei einer Anrechnung des vollen Arbeitgeberzuschusses vermindert sich also die Höhe der Steuerersparnis von privat versicherten Kunden. Vor den Finanzgerichten in Hamburg, Hessen und Nürnberg laufen zu dieser Problematik bereits mehrere Klagen.

Bei Erhalt des Steuerbescheides sollten Sie deshalb prüfen, in welchem Umfang der Arbeitgeberzuschuss bei der Berechnung der zu zahlenden Steuer von der Finanzbehörde berücksichtigt wurde. Bei einer Anrechnung des Zuschusses in voller Höhe sollten Sie Widerspruch gegen ihren Bescheid einlegen. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch einen Antrag auf ein Ruhen des Verfahrens stehen und auf die derzeit laufenden Klagen verweisen.