Die Private Krankenversicherung (PKV) will die Altersrückstellungen ihrer Mitglieder künftig schonfrüher verwenden dürfen, um damit eine Erhöhung der Beiträge abzufangen. Demnach befindet sich die PKV bereits in Gesprächen mit dem Bundesfinanzminister und der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin). Bislang galten die Altersrückstellungen als das große Plus der privaten Versicherungen im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenkassen. Denn damit vermochte es die PKV immun gegen die Folgen der Demographie zu bleiben.
Der neue Plan mit der Altersrückstellung
Bislang setzte die PKV die Altersrückstellungen, die von den Beitragszahlern in einem Alter von 21 bis 60 angespart werden, vor allem dafür ein, die Beiträge im Rentenalter stabil zu halten oder zumindest nur eine moderate Erhöhung durchführen zu müssen. Da die Gesetzliche Krankenversicherung über kein vergleichbares Angebot verfügte, pries die PKV dies als das große Plus ihres Versicherungstyps an.
Doch in der letzten Zeit gab es häufig negative Schlagzeilen für die private Krankenversicherung, weil die Beiträge teilweise drastisch erhöht wurden. Um künftigen Erhöhungen entgegenwirken zu können,möchte die PKV die Altersrückstellungen nun flexibler einsetzen und bereits für die Mitglieder verwenden, die zwischen 45 und 60 Jahre alt sind.
Neues System der Beitragserhöhung
Parallel dazu möchte die PKV aus dem bisherigen Beitragsanpassungs-System ausbrechen. Genau wie die gesetzliche Krankenversicherung könnte sie bislang einmal jährlich die Kosten in die Höhe schrauben, was oft zu massiven Anstiegen führt. Die privaten Versicherungen wollen stattdessen künftig mehrmals im Jahr die Prämien ihrer Mitglieder anpassen – allerdings nur in kleinen Schritten, sodass der finanzielle Schock nicht mehr ganz so groß ausfallen würde.
Zudem solle der Schwellenwert, bei dem die Versicherungen aufgrund gestiegener Kosten im Gesundheitswesen das Recht haben, die Prämieren ihrer Mitglieder anzuheben, gesenkt werden und von nun an bei 5 % liegen.
Diese Maßnahmen sind notwendig, da es der PKV nicht erlaubt ist, künftige Beitragssteigerungen in die Berechnung von Tarifen mit aufzunehmen. Laut Bundesbank wäre dieses Vorgehen sonstinflationsfördernd.