Vielen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, könnte die Freude am Reisen genommen werden, da ab diesem Jahr eine gesetzliche Neuregelung den gesetzlichen Krankenschutz im Ausland einschränkt.
Die Reisezeit stellt im Normalfall die schönste Zeit im Jahr da. Dies gilt nicht nur für die Sommerzeit, sondern ebenfalls verspürt jeder im Winter den Wunsch, im warmen Ausland etwas Sonne zu tanken.
Allerdings hat die Europäische Reiseversicherung (ERV) nun bekanntgegeben, dass aufgrund einiger, gesetzlicher Neuregelungen innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen der gesetzliche Krankenschutz im Ausland eingeschränkt sein kann. Damit der Aufenthalt ungetrübt bleibt, ist es also wichtig, dass die gesetzlich Versicherten nun noch stärker eine eigene Vorsorge treffen.
Urlauber können zukünftig keinen Gebrauch mehr von Zusatzleistungen machen
Das Bundesversicherungsamt hat beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Versicherten zukünftig keine kostenlose, private Reisekrankenversicherung mehr anbieten dürfen. Diese Neuregelung trat am 01. Januar 2013 in Kraft und hat zur Folge, dass die gesetzlichen Krankenversicherer dazu verpflichtet sind, die bestehenden Kooperationen mit privaten Versicherungsträgern zum Jahresende 2012 zu beenden.
Die ERV rät daher dringend dazu, dass die Urlauber, bevor sie ihren Aufenthalt im Ausland antreten, eigenständig für einen umfangreichen Auslandskrankenschutz sorgen.
Hohes Kostenrisiko bei einem Schadensfall im Ausland
Verfügt der Urlauber nicht über einen ausreichenden Auslandskrankenschutz und verlässt sich darauf, dass sein gesetzlicher Krankenschutz ausreichend ist, geht er im Schadensfall ein finanzielles Risiko ein, welche als nicht unerheblich bezeichnet werden kann.
Vor allem im Falle eines Unfalls mit schwersten Verletzungen können die Kosten in unerschwingliche Höhen steigen, auf die der Versicherte sitzen bleibt. Das Problem dabei ist, dass die ausländischen Ärzte nicht nur oftmals höhere Gebühren verlangen, sondern die Begleichung in bar direkt vor Ort wünschen. Wird ein Rücktransport ärztlich notwendig, erhält der Versicherte keinerlei Kostenerstattung.
Umfangreiche Vorsorge schützt bei weltweiten Reisen
Eine Kostenerstattung kann der Urlauber nur dann erwarten, wenn die gesetzlichen Krankenkassen in einem Sozialabkommen mit dem entsprechenden Land stehen. Jedoch werden in solch einem Fall lediglich die Kosten erstattet, die dem üblichen, deutschen Regelsatz entsprechen.
Die Differenz verbleibt grundsätzlich beim Reisenden. Damit es keine bösen Überraschungen während des Aufenthalts gibt, rät die ERV unbedingt dazu, vorab eine Auslandskrankenversicherung bei einem privaten Versicherer abzuschließen.
Diese schließt nicht nur die gesetzliche Versorgungslücke, sondern bietet einen umfangreichen Krankenschutz auf der ganzen Welt. Ebenfalls stehen ihnen weitere Zusatzleistungen im Ausland zur Verfügung, wie beispielsweise eine Notrufzentrale.