Wenn ein Versicherter der privaten Krankenversicherung (PKV) den Wechsel in einen anderen Tarifder bisherigen Gesellschaft vornimmt, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil Mitte September 2012 festgestellt.
Die Problematik wird innerhalb der PKV und auch von ihren Kritikern immer wieder aufgeworfen, da vieleMitglieder der PKV im Laufe ihres Lebens den Wechsel in andere Tarife anstreben und dabei Nachteile befürchten. Das BGH-Urteil befasste sich mit einem komplexen Fall, der dennoch als richtungsweisend gelten darf.
PKV: Nachteile beim Wechsel?
Wer in seiner PKV einen Tarifwechsel vornimmt, darf weder gegenüber anderen Versicherungsnehmern vergleichsweise schlechtergestellt werden, noch dürfen ihm reinrechnerische Nachteile gegenüber seinem bisherigen Tarif entstehen. Natürlich kann der Wechsel beispielsweise in den Basistarif der PKV Leistungseinbußen mit sich bringen, dafür ist er auch entsprechend sehr viel preiswerter. Wie genau dieses Verhältnis zwischen Preis und Leistung auszusehen hat, ist ein brisanter Punkt.
Der Fall, den der BGH zu verhandeln hatte, schien wie geschaffen für ein Urteil über die komplexe Thematik. Es ging um die Selbstbeteiligung, die Versicherungsnehmer der PKV zugunsten sehr günstiger Tarife vereinbaren können. Der gegen seine PKV klagende Versicherungsnehmer war vor seinem Wechsel in einen neuen Tarif mit einer Selbstbeteiligung von 2.300,- € jährlich versichertgewesen. Seine PKV übernahm also nur Behandlungs- und Arzneimittelkosten über diesem Betrag.
Der Versicherte wechselte nun in einen günstigeren Tarif, der behandlungsbezogene Selbstbehalte von 10,- € pro Tag, Arzt und Arzneimittel vorsah. Dennoch sollte die absolute Selbstbeteiligung wie zuvor auf 2.300,- € begrenzt bleiben. Dafür unterschrieb der Versicherungsnehmer im Umtarifierungsantrag, konstatierte jedoch, dass ihm daraus Nachteile entstehen können.
Keine Doppelbegrenzung der Selbstbeteiligung
Der klagende Versicherungsnehmer, dem die Problematik bei der Umtarifierung offensichtlich nicht vollständig bewusst gewesen war, stellte im Nachhinein fest, dass rein rechnerisch eine mehrfache Selbstbeteiligung tages-, arzt-, arzneimittel- und jahresbezogen große finanzielle Nachteile mit sich bringen müsse. Das sahen die Richter ebenso.
Der absolute, jährliche Selbstbehalt sei unwirksam, wenn er schon auf Tage und einzelne Behandlungen angewendet werde. Dies sei ein unzulässiger kumulativer Ansatz seitens der PKV. Das bedeutet, die Kosten nicht für das Versicherungsunternehmen, sondern für den Versicherten vermehrfachen sich durch die doppelte Betrachtung der Selbstbeteiligung.
Und das sei auch bei geringeren Beiträgen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht hinnehmbar, urteilten sowohl das Amtsgericht als auch nach dem Revisionsantrag der PKV und darauf folgender Berufung der Bundesgerichtshof.