Die Riester-Rente ist nicht vorrangig für Selbständige entwickelt worden. Die Zulagen der Förderberechtigung sind in erster Linie für Arbeitnehmer gedacht. Per Gesetz ist die Steuerersparnis jedoch für jeden möglich, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, damit auch für Selbständige. Diese haben mehrere Wege, um von der Riester-Rente zu profitieren.
Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wenn Selbständige der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gehören sie zum Personenkreis mit unmittelbaren Förderberechtigung. Das betrifft zum Beispiel über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler. Aber auch andere Selbständige können die Riester-Rente beanspruchen, wenn der Ehepartner über die Förderberechtigung verfügt. Dann kann das Ehepaar gemeinsam die Zulagen und die Steuerersparnis erhalten. Gesetzlich ist das durch die mittelbare Förderungsberechtigung geregelt. Dafür müssen die Partner gemeinsam leben und auch zusammen steuerlich veranlagt sein. Sie schließen jeweils einen Vertrag über die Riester-Rente ab. Ein anderer Fall ergibt sich beim Wechsel von Angestellten in die Selbständigkeit. Wenn damit die Rentenversicherungspflicht entfällt, geht auch die Förderberechtigung für die Riester-Rente verloren. Ist der Ehepartner jedoch förderberechtigt, können beide Partner nach wie vor von den Zulagen profitieren, indem der Vertrag normal weitergeführt wird. Zulagen und Steuerersparnis bestehen im Jahr des Wechsels ohnehin weiter.
Einstellung des Ehepartners
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich für Selbständige, wenn sie den Ehepartner in der eigenen Firma einstellen. Dazu genügt eine geringfügige Beschäftigung, der Partner muss aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Dadurch kann das Ehepaar insgesamt die volle Förderung erhalten. Wenn ein Ehepaar mit zwei zulagenberechtigten Kindern dieses Modell wählt, könnte das so gestaltet werden, dass der Unternehmer die Ehefrau mit zum Beispiel 10 Wochenstunden und 200,- € Gehalt einstellt, das Gehalt wird als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht. Die Frau verzichtet auf die Versicherungsfreiheit aufgrund der geringfügigen Beschäftigung, damit kann das Ehepaar die Riester-Förderung in Anspruch nehmen: Die Frau unmittelbar, der selbstständige Ehemann als mittelbar Förderberechtigter.