Junge Eltern sollten sich mit einem Riester-Vertrag zusätzlich absichern. Was viele nicht wissen: Auch wenn Sie sich in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes in erster Linie um dessen Betreuung kümmern haben Sie Anspruch auf Riester-Förderung. Das gilt auch dann, wenn Sie einen Minijob ausüben oder überhaupt nicht erwerbstätig sind.
Eigentlich sind Riester-Verträge ja für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Beamte vorgesehen. Aber im Falle der Kinderbetreuungszeit macht der Staat da eine Ausnahme: Nach dem SGB VI gilt der erziehende Elternteil als rentenversicherungspflichtig und damit als förderberechtigt für einen Riester-Vertrag.
Volle staatliche Zulagen kassieren
Aber auch für frischgebackene Eltern gilt: Nur wer den jährlichen Mindesteigenbeitrag leistet, erhält auch die vollen staatlichen Zulagen der Riester-Rente.
Doch was tun, wenn der erziehende Elternteil am Ende der Kindererziehungszeit nicht mehr förderberechtigt ist? Dann können Sie Ihren Riester-Vertrag einfach ruhen lassen oder kündigen. Eine Kündigung ist allerdings nicht empfehlenswert, weil Sie in diesem Fall alle staatlichen Zulagen, die Sie für Ihre Riester-Rente bekommen haben wieder zurückzahlen müssen.
Quelle: biallo.de