Die Riester-Rente gilt gemeinhin als pfändungssicher – das zählt zu ihren größten Vorzügen. Damit soll die Altersvorsorge geschützt bleiben, wenn mitten im Leben widrige Umstände an den Finanzen kratzen. Nun hat ein Münchner Gericht die Pfändung einer Riester-Rente verfügt.
Riester-Zulagen schützen vor Pfändung
Im verhandelten Fall hatte eine Frau eine Riester-Rente abgeschlossen und relativ kleine Beiträge für die Altersvorsorge eingezahlt, allerdings nicht die staatlichen Zulagen beantragt. Das wurde ihr bei der Privatinsolvenz zum Verhängnis. Das Riester-Konto ist ohne Zulagenantrag nicht pfändungssicher, entschied das Amtsgericht München im Dezember 2011 (Aktenzeichen: 273 C 9790/11). Die Versicherung hatte sich auf die Unpfändbarkeit der Riester-Rente berufen, musste aber schließlich einen Rückkaufswert von 180,- € an die Gläubiger ausschütten.
Der Insolvenzverwalter selbst hatte den Fall gegen die Versicherung vor Gericht gebracht und auch für die entsprechende Öffentlichkeit gesorgt. Die Intention dabei: Versicherer werben stets bei einer Riester-Rente mit dem Schutz vor der Pfändung, was aber nur bedingt richtig sei. Dieser gesetzliche Schutz gelte nur für die staatlich geförderte Riester-Rente, für die ein Zulagenantrag gestellt sei. Dieser Antrag wird von vielen Riester-Sparern nicht gestellt, weil sie an der bürokratischen Hürde scheitern.
Verbraucherschützer kritisieren schon länger den Vertrieb der Riester-Rente in dieser Hinsicht als unzureichend. Die Banken und Versicherungen sollten ihren Kunden beim Abschluss der Altersvorsorge entsprechend behilflich sein. Der Zulagenantrag muss nur ein einziges Mal gestellt werden.
Altersvorsorge richtig schützen
Wie die Riester-Rente, so sind auch Rürup-Verträge nicht unbedingt vor einer Pfändung geschützt. Nach einem BGH-Urteil vom Dezember 2011 (Aktenzeichen: IX ZR 79/11) kann eine Altersvorsorge auch in der Ansparphase nicht unbegrenzt pfändungssicher sein (§ 851c ZPO); das würde dem Gläubigerschutz widersprechen. Nach aktueller juristischer Auffassung dürften von Rürup-Verträgen in der Ansparphase maximal 9.000,- € jährlich vor der Pfändung geschützt bleiben. Einzahlen könnten Anleger steuerlich gefördert bis zu 20.000,- € pro Person. Eine Variante für den Schutz vor Pfändung ist für die gesamte Altersvorsorge eine Umwandlung nach § 851 ZPO. Keine der Policen dürfte dann ein Kapitalwahlrecht enthalten.