Wenn man eine Riester-Rente abschließt, dann wird man darüber informiert, dass man nur dann die staatlichen Zulagen in voller Höhe erhält, wenn man 4 % des eigenen Bruttojahreseinkommens (bzw. maximal 2.100,- € pro Jahr) in den Riester-Vertrag einzahlt. Wenn sich jedoch die persönlichen Umstände des Riester-Sparers ändern sollten – etwa die Geburt eines Kindes oder eine Lohnerhöhung – dann muss er das seinem Anbieter mitteilen.
Versäumt der Riester-Sparer es, die neuen Umstände seinem Anbieter mitzuteilen, so kann es schnell passieren, dass er niedrigere Zulagen oder auch keine Kinderzulage bekommt – obwohl sie ihm eigentlich zustehen würde.
Als Riester-Sparer jährlich Einkommen prüfen und Beiträge anpassen
Aus diesem Grund sollte man als Riester-Sparer jährlich sein Einkommen prüfen und dabei Sonderzahlungen und Gehaltserhöhungen berücksichtigen. Bei einer Lohnerhöhung ist es nämlich ratsam, seine eigenen Beiträge zur Riester-Rente entsprechend anzupassen, um wieder auf die besagten 4 % zu kommen. Andernfalls erhält man nicht die volle staatliche Förderung.
Jedoch ist die Versäumnis der Mitteilung einer Lohnerhöhung kein seltenes Phänomen – was auch die Anbieter von Riester-Renten wissen. Aus diesem Grund ergreifen einige Anbieter (aber längst nicht alle) meist rechtzeitig die Initiative und fragen zu Beginn des Jahres beim Kunden an, ob sich etwas an den Daten geändert hat. Aufgrund der geänderten Einkommenslage berechnet sich dann der zukünftige Beitrag zur Riester-Rente.
Falsche Angaben sind zwecklos
Wer falsche Angaben bezüglich seines Einkommens beim Anbieter seiner Riester-Rente macht, der muss auch damit rechnen, erwischt zu werden: Die zuständige staatliche Zulagenstelle gleich die Angaben mit dem Rentenversicherungsträger ab.
Wer keine 4 % in die Riester-Rente einzahlt, verzichtet auf staatliche Zulagen
Bei einer Riester-Rente ist es deshalb stets ratsam, die vollen 4 % des Bruttojahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzuzahlen, um auch Anspruch auf die volle Höhe der staatlichen Zulagen zu haben. Die Nachzahlung von Beiträgen ist zwar möglich, jedoch nur auf das aktuelle Jahr anwendbar. Rückwirkende Nachzahlungen sind somit ausgeschlossen – und wer falsche Angaben gemacht hat, muss auf die volle Höhe der staatliche Zulagen verzichten.