Bei der Buchung von Flügen kann es oft passieren, dass der Flug selbst zwar günstig ist, beim Bezahlen aber hohe Kreditkartengebühren anfallen. Lediglich bei der Nutzung einer in Deutschland wenig verbreiteten Kreditkarte würden diese Gebühren entfallen. Das ist nicht rechtens, wie der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) erklärt. Die Verbraucherschützer verweisen auf eine Entscheidung des Berliner Landgerichts (Az.: 16 O 362/16). Demnach muss jedes Reiseportal eine gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten. Infrage kämen beispielsweise die Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte (Mastercard, Visa), per Bankeinzug oder auf Rechnung.
Zum vorliegenden Fall
Vor dem Berliner Landgericht hatte ein Kunde gegen das Reisevermittlungsportal Expedia geklagt. Dieses bot für die Bezahlung eines Flugs kostenlos nur die Bezahlung mit Visa Electron an, diese Kreditkarte ist in Deutschland kaum verbreitet. Für andere Optionen wie die Zahlung per Mastercard oder Visa verlangte das Portal hohe Gebühren. Das ist eine unwirksame Vereinbarung, wie die Berliner Richter feststellten. Jedem Verbraucher müsse vielmehr eine gängige, zumutbare und vor allem unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Das Reiseportal Expedia bestritt im Prozess auch nicht, dass Visa Electron in Deutschland kein gängiges Zahlungsmittel sei, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht. Für die anderen Zahlungsmöglichkeiten verlangte Expedia indes Gebühren, die noch über denen lagen, welche die Fluggesellschaften an die Kreditkartenunternehmen zahlen müssen. Das Gericht wertete das als Verstoß gegen die Verbraucherrechte.
Vermittlerrolle von Expedia entschuldigt nicht das Vorgehen
Das Reiseportal hatte im Prozess auf seine Vermittlerrolle verwiesen und die Verantwortung für die Gebührenlast den Fluggesellschaften zugeschoben. Doch das Gericht entschied, dass auch ein Reisevermittler rechtswidrige Klauseln verantwortet, wenn er die Zahlungen für die Fluggesellschaft und andere Dienstleister abwickelt. Er müsse also Lösungen finden, um diese Gebühren zu vermeiden. Die vzbv-Sprecherin Kerstin Hoppe erklärte dazu, dass sich Reiseportale nicht mit der bloßen Vermittlungstätigkeit entschuldigen können, wenn die Preisgestaltung geltendem Recht widerspricht. Das Reiseportal Expedia hat allerdings die Gerichtsentscheidung angefochten und war bislang zu keinem Statement bereit.